RVJ / ZWR 2013 151 Zivilrecht Droit civil Zivilrecht - Ehevertrag - Zivilprozessrecht - Rechtsmittel – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. August 2012, X. c. Y. - TCV C1 12 160 Hauptrechtsmittel der ZPO: Abgrenzung, Umwandlung; Ehevertrag: Anfechtung - Unterscheidung zwischen Berufung und Beschwerde (Art. 308 und 319 ZPO; E. 1.2). - Voraussetzungen für die Umwandlung eines Rechtsmittels (E. 1.3). - Anfechtung eines Ehevertrages wegen veränderter Verhältnisse (E. 2.2), Übervortei- lung (Art. 21 OR; E. 2.3), Irrtums (Art. 23 ff. OR), absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) oder Furchterregung (Art. 29 f. OR; E. 2.4). - Jeder Ehegatte hat seinen Partner im Hinblick auf den Abschluss eines Ehevertra- ges umfassend von sich aus über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren (Art. 170 Abs. 1 ZGB); verschweigt er relevante Tatsachen, so erfüllt bereits diese Unterlassung den Tatbestand der absichtlichen Täuschung (E. 2.4.3.1 und 2.4.3.2).
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RVJ / ZWR 2013 151
Zivilrecht Droit civil Zivilrecht - Ehevertrag - Zivilprozessrecht - Rechtsmittel – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. August 2012, X. c. Y. - TCV C1 12 160 Hauptrechtsmittel der ZPO: Abgrenzung, Umwandlung; Ehevertrag: Anfechtung
- Unterscheidung zwischen Berufung und Beschwerde (Art. 308 und 319 ZPO; E. 1.2).
- Voraussetzungen für die Umwandlung eines Rechtsmittels (E. 1.3).
- Anfechtung eines Ehevertrages wegen veränderter Verhältnisse (E. 2.2), Übervortei- lung (Art. 21 OR; E. 2.3), Irrtums (Art. 23 ff. OR), absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) oder Furchterregung (Art. 29 f. OR; E. 2.4).
- Jeder Ehegatte hat seinen Partner im Hinblick auf den Abschluss eines Ehevertra- ges umfassend von sich aus über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren (Art. 170 Abs. 1 ZGB); verschweigt er relevante Tatsachen, so erfüllt bereits diese Unterlassung den Tatbestand der absichtlichen Täuschung (E. 2.4.3.1 und 2.4.3.2). Principales voies de recours du CPC : délimitation ; conversion ; contrat de mariage : contestation
- Distinction entre l’appel et le recours (art. 308 et 319 CPC ; consid. 1.2).
- Conditions permettant la conversion d’un recours (consid. 1.3).
- Contestation d’un contrat de mariage pour cause de modification des circonstances (consid. 2.2), de lésion (art. 21 CO ; consid. 2.3), d’erreur (art. 23 ss CO), de dol (art. 28 CO) ou de crainte fondée (art. 29 CO; consid. 2.4).
- En vue de la conclusion d’un contrat de mariage, chaque époux doit renseigner son conjoint de manière complète sur ses revenus et sa fortune (art. 170 al. 1 CC) ; s’il tait des faits pertinents, cette omission remplit les conditions du dol (consid. 2.4.3.1 et 2.4.3.2).
Aus den Erwägungen
1.1 Der angefochtene Entscheid wurde nach Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 versandt und damit eröffnet (Art. 239 ZPO; BGE 137 III 130 E. 2; 137 III 127 E. 2), weshalb gestützt auf
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Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Rechtsmittel das neue Recht zur Anwen- dung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3.2). 1.2 Hauptrechtsmittel der ZPO sind die Berufung und die Beschwerde. Mit Berufung anfechtbar sind, vorbehältlich bestimmter Ausnahmen (vgl. Art. 309 ZPO), erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10 000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht beru- fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei End-, Zwischen- und vorsorglichen Massnahmeentscheiden die Beschwerde also subsidiär zur Berufung, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert das zuläs- sige Rechtsmittel bestimmt. Bei anderen erstinstanzlichen Entschei- den und prozessleitenden Verfügungen ist die Beschwerde zulässig, soweit das Gesetz dies so bestimmt oder durch jene ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein Beweismittelentscheid kann, da das Gesetz die Beschwerde dagegen nicht ausdrücklich vorsieht, nur unter dieser letzten Voraussetzung, welche vom Rechtsmittelkläger darzutun ist, selbständig angefochten werden; im Übrigen müssen Beweismittelentscheide im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (Botschaft ZPO S. 7377; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 f. zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 ff. zu Art. 319 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 11 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerde ist schliesslich bei Fällen von Rechtsverweige- rung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO). Berufungs- und Beschwerdefrist betragen ordentlicherweise jeweils 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und im summarischen Verfahren jeweils 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 14 Abs. 1 RPflG). Die Eheleute haben am 23. April 2003 einen Ehevertrag abgeschlos- sen, worin sie Gütertrennung vereinbart und die güterrechtliche Ausei-
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nandersetzung geregelt haben. In einem Nachtrag dazu haben sie am
4. Juli 2003 in Bezug auf den Vollzug des Ehevertrages zusätzliche Abmachungen getroffen. Im Scheidungsverfahren vertritt der Ehe- mann den Standpunkt, dass aufgrund der Gütertrennung die güter- rechtliche Auseinandersetzung entfällt. Die Ehefrau macht demgegen- über Willensmängel geltend und bestreitet die Gültigkeit des Ehever- trages; sie verlangt die güterrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des gesamten vor dem Ehevertrag vorhandenen ehelichen Vermögens. Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirks- gericht erkannt, dass der Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist, womit die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt, und dementspre- chend die zwecks Feststellung der Gütermassen gestellten Beweis- mittelanträge abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein Sachurteil in Form eines Vorurteils gemäss Art. 210 Abs. 1 der erstinstanzlich anwendbaren ZPO-VS [bzw. eines Zwischenentscheides gemäss Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 ZPO], indem das Bezirksgericht laut Urteilsdispositiv zwar bloss die Gültigkeit des Ehevertrages fest- gestellt, damit aber im Ergebnis die Klage auf güterrechtliche Ausei- nandersetzung abgewiesen hat. Mit der Anfechtung dieses Entschei- des hält die Rechtsmittelklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche auf- recht; diese sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich das Rechtsmittel nach deren Streitwert richtet. Dazu merkte die Rechtsmit- telklägerin in ihrer Klageantwort an, eine Präzisierung der diesbezüg- lichen Begehren könne erst nach durchgeführtem Beweisverfahren vorgenommen werden. Sie gab keinen Mindestwert an (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben sich darüber nicht geeinigt; daher hat das Kantonsgericht diesen zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten im Scheidungsver- fahren, wonach der Ehevertrag eine derart stossende und ungleiche Vermögensverteilung des ehelichen Vermögens vorsah, wird der Streitwert aufgrund der in diesem Punkt lückenhaften Akten auf Fr. 30 000.- festgesetzt. Bei diesem Streitwert ist der beanstandete Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung anfechtbar. Im Rahmen der Berufung kann auch beanstandet werden, dass damit zusammen- hängende Beweismittel nicht abgenommen wurden. 1.3 Die Rechtsmittelklägerin hat gestützt auf die fehlerhafte Rechts- mittelbelehrung des Bezirksrichters statt einer Berufung eine Be- schwerde eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet einer Partei nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen
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desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzu- wandeln. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, welche eine Beurteilung erlauben. Da die Berufung ein reformatorisches Rechts- mittel ist, sind grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen, also bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren; ein simpler Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt bloss ausnahmsweise, d.h. nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Botschaft ZPO S. 7376 sowie Art. 318 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbe- gehren - welcher Geldbeitrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Eine Nachfrist zur Ergänzung der Begehren kann hingegen nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 E. 4, 6.2 und 6.4; 137 III 379 E. 1.2 und 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Über- dies darf jedenfalls der rechtsunkundigen Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 135 III 374). Die Rechtsmittelinstanz prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Umwandlung möglich ist bzw. ob sich die Partei auf die unrichtige Rechtsmittel- belehrung berufen darf. In Anlehnung an diese bundesgerichtliche Rechtsprechung hat der Zivilgerichtshof II des Kantonsgerichts bereits mehrfach und nach einem Meinungsaustausch der beiden Gerichts- höfe und der Zivilkammer am 31. Mai 2012 sodann auch der Zivilge- richtshof I von Amtes wegen eine solche Umwandlung vorgenommen. Daran ist im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und die Rechtssicherheit, welche Grundsätze ebenfalls in prozessualen Fragen bedeutsam sind, festzuhalten, auch wenn der Hinweis des Rechtsmittelbeklagten zutrifft, dass sich vorstehend zitierte Urteile vornehmlich auf das BGG mit einem zur ZPO verschiedenen Rechts- mittelsystem beziehen, gewisse Autoren und Gerichte anderer Kann- tone im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln der ZPO eine restrik- tivere Praxis befürworten (hingegen wohl für eine Umwandlung: Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2228 allgemeine Ausführun- gen mit Verweis auf die N. 2622 ff. zum BGG; Blickenstorfer, in:
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Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 67 f. Vor Art. 308- 334 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O., N. 11 zu Art. 311 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 12 zu Art. 311 ZPO) und die kantonale Praxis unter Geltung des kanto- nalen Prozessrechts strenger war. Ein prozessualer Nachteil ist dem Rechtsmittelbeklagten daraus, dass das Kantonsgericht das Rechts- mittel vorerst als Beschwerde entgegengenommen und die Umwand- lung in eine Berufung erst nachträglich thematisiert hat, nicht entstan- den, weil die Vorinstanz im Streitpunkt der Gültigkeit des Ehevertra- ges vollumfänglich seinem Standpunkt gefolgt ist, so dass für eine Anschlussberufung ohnehin kein Raum blieb. In casu erfüllt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe die gesetzli- chen Anforderungen an eine Berufung; sie wurde innert Frist einge- reicht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ver- langt die Rechtsmittelklägerin jedoch ein Vorgehen, welches im Beru- fungsverfahren laut Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, falls die Rechtsmittelklägerin entweder mit ihrem Rechtsstandpunkt, wonach der Ehevertrag nichtig oder ungültig ist, durchdringt, oder die Gültig- keit des Ehevertrages aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann; denn alsdann müssten in beiden Fällen vorab Sachver- haltsabklärungen bezüglich des ehelichen Vermögens und der Güter- massen getroffen werden. Folglich ist die Eingabe der Rechtsmittel- klägerin als Berufung zu behandeln. Weiter gehende Rechte aus der mit Blick auf die ZPO offensichtlich falschen Rechtsmittelbelehrung sind der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelklägerin nicht zuzuge- stehen.
2. (…) 2.1 Die Prozessparteien haben 1991 geheiratet. Im Jahre 2000 erkrankte die Ehefrau an Krebs. Am 23. April 2003 schlossen die Ehe- leute einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab und vereinbarten den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbetei- ligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung; dabei über- nahm der Ehemann nebst verschiedenen Verpflichtungen gegenüber
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seiner Ehefrau sein Aktienpaket von 50 % an einer Familien-AG sowie sämtliche Aktien zweier weiterer Aktiengesellschaften A. und B., die Gattin übernahm das auf ihrem Boden gebaute Mehrfamilienhaus samt Mobiliar und Hypothekarschulden. Am gleichen Tag schlossen sie für den Fall der Trennung bzw. Ehescheidung und unter Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse der Parteien sowie des andauernden Konsenses eine schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen des Eheman- nes und die Aufteilung der 3. Säule. Am 23. April 2003 liessen sie einen Nachtrag zum Ehevertrag stipulieren. Am 5. Mai 2003 hob der Ehemann den ehelichen Haushalt faktisch auf, indem er die bisherige gemeinsame Familienwohnung für immer verliess. Die Rechtsmittel- klägerin vertritt den Standpunkt, der Ehevertrag sei nichtig bzw. ungül- tig. Nach dem Willen der Parteien habe die Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen, gerade auch der Vorbehalt veränderter Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse, Teil des Ehevertrages gebildet, was allein wegen der unrichtigen Rechtsauskunft der Notarin nicht so stipuliert worden sei. Ausserdem sei sie von ihrem Gatten durch den Ehevertrag übervorteilt und in Bezug auf die damalige Vermögens- und Einkommenssituation getäuscht worden; weiter habe sie keinen Ehevertrag abschliessen wollen, schliesslich aber geschwächt durch ihr Krebsleiden sich dem ständigen Druck ihres Ehemannes nicht mehr widersetzen können. Der Bezirksrichter erkannte in seinem Urteil auf Gültigkeit von Ehevertrag und Nachtrag, was die Rechts- mittelklägerin anficht. 2.2 Die Rechtsmittelklägerin hat zwar behauptet, aber nicht bewie- sen, dass der Vorbehalt der wesentlichen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur für die Unterhaltsvereinbarung, sondern auch für den Ehevertrag gelten sollte. Die Parteien wurden dazu nicht befragt. Die stipulierende Notarin sagte zwar aus, dass die Eheleute den Unterhalt ebenfalls im Ehevertrag geregelt haben wollten, was ihrer Meinung nach rechtlich nicht möglich gewesen sei. Damit ist jedoch keineswegs erstelllt, dass der fragliche Vorbehalt nach dem Willen der Parteien umfassende Gültigkeit haben sollte. Eine solche Sichtweise stünde im offensichtlichen Widerspruch zu dem vom Ehegatten mit dem Ehevertrag verfolgten Ziel einer endgülti- gen Vermögensausscheidung. Im Übrigen knüpft der Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung klar und unmissverständlich bloss die Unter- haltsregelung an den Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Schliesslich
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ist ein Ehevertrag insoweit bedingungsfeindlich, als dass er den Über- gang von einem zum andern Güterstand und damit verbunden die güterrechtliche Auseinandersetzung auf einen bestimmten Zeitpunkt hin vornimmt, was die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei vereinbarter Gütertrennung begrifflich gerade ausschliesst. Mithin kann die Rechtsmittelklägerin aus den Vorbehalten in der Unterhalts- vereinbarung und aus dem Umstand, dass Güterrecht und Unterhalt entgegen der ursprünglichen Absicht der Parteien in zwei separaten Verträgen geregelt wurden, was rechtlich durchaus zulässig ist, nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die (Un-) Gültigkeit und (Un-) Ver- bindlichkeit des Ehevertrages ableiten. 2.3 Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR kann gemäss dessen Abs. 1 innerhalb Jahresfrist geltend gemacht werden; nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beginnt die Jahresfrist bereits mit dem Abschluss des Vertrages. Dass die Rechtsmittelklägerin innert dieser kurz bemessenen Frist erklärt hätte, sie halte den Vertrag nicht, wurde weder behauptet noch bewiesen. 2.4 Leidet der Ehevertrag (Art. 182 ZGB) an einem Willensmangel zufolge Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung, ist er gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 182 ZGB mit Verweis auf Lemp, Berner Kommentar, N. 35 zu aArt. 179 ZGB). 2.4.1 Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag kann von dem- jenigen, der dem Willensmangel unterlegen ist, während eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. seit Beseiti- gung der Drohung angefochten werden (Art. 31 OR). Dies führt zur Aufhebung des Vertrages ex tunc. Trotz Vorliegens eines Willens- mangels hat ein Vertrag jedoch dann Bestand, wenn er vom Betroffe- nen nachträglich genehmigt worden ist. Eine Genehmigung unterstellt das Gesetz, wenn der Vertrag nicht innerhalb der erwähnten Jahres- frist angefochten wird (Art. 31 OR). Schon vor Ablauf dieser Frist kann eine Genehmigung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung erfolgen (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 31 OR; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 115 zu Art. 31 OR). Eine konklu- dente Genehmigung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn sich der Käufer auf die kaufrechtliche Sachgewähr- leistung beruft und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag
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trotz ihm bekannter Mängel gelten lassen - mithin genehmigen - will (BGE 127 III 83 E. 1b). Analog wurde für den Mietvertrag entschieden, dass der Mieter, der eine Klage auf Mietzinsherabsetzung erhebt, damit konkludent zum Ausdruck bringt, den Vertrag trotz ihm bekannter Mängel gelten zu lassen (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine konkludente Geneh- migung des Vertrages setzt dabei voraus, dass der Genehmigende in sicherer Kenntnis des Willensmangels gehandelt hat. Bloss unbe- stimmte, nicht näher belegte Zweifel genügen nicht. Insbesondere bei einer Täuschung ist die sichere Erkenntnis erforderlich, dass der Mangel durch falsche Vorspiegelung von Tatsachen verursacht wor- den ist. Angesichts der Tragweite des Rechtsverzichts, der in einer Genehmigung liegt, kann namentlich bei einer absichtlichen Täuschung nicht leichthin auf vorbehaltloses Einverständnis geschlos- sen werden (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2; BGE 108 II 102 E. 2a m.w.H., vgl. auch BGE 109 II 319 E. 4c). Art. 31 OR kennt neben der relativen einjährigen Verwirkungsfrist keine absolute Ausschlussfrist (BGE 114 II 140 f.; Schwenzer, a.a.O., N. 11-13 zu Art. 31 OR). Einredeweise kann die Täuschung u.U. auch nach Ablauf der Einjahresfrist noch geltend gemacht werden (Schwenzer, a.a.O., N. 21 zu Art. 31 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 135 ff. zu Art. 31 OR; jeweils mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.4.2 Wohl nicht strittig ist, dass die Initiative zum Abschluss des Ehe- vertrages mit dem Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung vom Ehemann ausging. Die Ehefrau sagte dazu aus, ihr Ehemann habe ihr eines Tages im Jahr 2003 eröffnet, ein Geschäftspartner wolle ihn zerstören, dieser sei im Begriffe, ihn kaputt zu machen und er würde alles verlieren, weshalb die Gütertrennung eine gute Sache sei. Der Ehemann erklärte den Wechsel damit, dass die A. AG, an welcher er 50 % der Aktien hält, einen Grossauftrag erhalten hatte, wobei man nicht gewusst habe, wie dieses Geschäft ausgehe, weshalb man sich auch wegen des Baus des Mehrfamilien- hauses habe absichern wollen, um zu verhindern, dass auf ihr priva- tes Vermögen gegriffen werde, falls die Sache schief laufe. Diese Argumentation ist nicht zwingend, handelt es sich doch bei einer Aktiengesellschaft um ein selbständiges Rechtssubjekt, so dass die Inanspruchnahme von Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft nicht ohne Weiteres möglich ist. Für das Kantonsgericht ist aufgrund der Zeugenaussagen der Schwester und der Schwägerin des Ehe-
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mannes sodann erstellt, dass dieser seine Ehefrau wie von derselben behauptet und ausgesagt bezüglich des Abschlusses des Ehevertra- ges unter Druck setzte. Wie sich jedoch aus der hinterlegten Korres- pondenz und den Aussagen ihres damaligen Rechtsvertreters ergibt, war eine Scheidung bereits im Jahr nach der Trennung, also 2004, für die Ehefrau ein Thema. Folglich war spätestens dann der Druck ent- fallen und einer allfälligen Drohung mit der Scheidung bei Nichtunter- zeichnung des Ehevertrages die Grundlage entzogen, womit die Ein- jahresfrist in Gang gesetzt wurde und inzwischen längstens abge- laufen ist. Mithin helfen der Rechtsmittelklägerin ihre Ausführungen, wonach der Rechtsmittelbeklagte den Ehevertrag mittels Druck und Drohung erwirkt habe, rechtlich nicht weiter. 2.4.3 Näher zu prüfen ist die Behauptung der Ehefrau, ihr Gatte habe sie bei Abschluss des Ehevertrages bezüglich der damaligen Ein- kommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse absichtlich ge- täuscht, indem er die finanzielle Lage der Firmen als äusserst schlecht hingestellt habe, weshalb das eheliche Vermögen mittels Ehevertrags geschützt werden müsse, er ihr die für eine korrekte güterrechtliche Auseinandersetzung benötigten Belege, namentlich die einschlägigen Firmenunterlagen, vorenthalten habe, und so ihre Unterschrift unter den von ihm gewollten Ehevertrag erwirkt habe, welcher eine stossen- de und ungleiche Verteilung des ehelichen Vermögens vorgesehen habe. In prozessualer Hinsicht bringt die Rechtsmittelklägerin vor, sie sei für den Nachweis der von ihr geltend gemachten Täuschung auf Beweiserhebungen angewiesen, welche der Bezirksrichter abge- wiesen habe. Ohne die von ihr beantragten Beweise könne nicht beur- teilt werden, ob und inwieweit sie getäuscht worden sei; sie habe daher bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung durch den Rechtsmittelbeklagten. 2.4.3.1 Bei ihrer Befragung führte die Ehefrau aus, ihr Gatte habe mit ihr über die Gütertrennung nie ein vernünftiges Wort gesprochen. Verkehrswertschatzungen der beiderseitigen Vermögen hätten nicht vorgelegen. Die Verteilung der Vermögenswerte sei von ihrem Mann beschlossen worden. Der Ehemann sagte demgegenüber aus, dies sei in gegenseitiger Absprache, nachdem man die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften miteinander angeschaut habe, erfolgt. Hinge- gen räumte er ein, dass er glaube, dass sie keine Verkehrswert- schätzungen der Aktien hätten machen lassen.
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Gemäss Zeugenaussage der stipulierenden Notarin wurde sie vom Ehemann kontaktiert. Sie habe sich mit diesem am 9. April 2003 zu einer Besprechung getroffen und dabei von ihm die notwendigen Angaben erhalten. Am 11., 14. und 15. April 2003 habe er ihr telefo- nisch weitere Details mitgeteilt und sie gebeten, den Ehevertrag zu erstellen. Anlässlich einer Zusammenkunft vom 16. April 2003 habe sie mit den Eheleuten den Vertragsentwurf besprochen. Die Ehefrau habe dabei erklärt, sie wolle vorläufig, jedenfalls bis zur Regelung der Probleme mit dem Haus, keinen Ehevertrag. Am 22. April 2003 habe der Ehemann sie informiert, dass seine Frau nun doch einverstanden sei, den Ehevertrag zu unterzeichnen. Nachdem er ihr am 23. April 2003 telefonisch noch kleinere Änderungen durchgegeben habe, sei der Ehevertrag gleichentags verurkundet worden. Der Ehemann habe ihr laut Besprechungsnotiz die Bilanzen seiner Firmen zustellen wollen, dies, wie sie glaube, jedoch nicht getan. Sie habe aufgrund seiner Angaben eine entsprechende Aufstellung mit dem Titel „Güter- rechtliche Auseinandersetzung“ gemacht und mit den Eheleuten besprochen; die Eigengüter habe sie nicht berechnet. Schätzungen der Vermögenswerte, welche im Rahmen des Ehevertrages den Ehe- gatten zugeteilt worden seien, hätten ihr nicht vorgelegen. Wenn sich die Ehegatten über die Anrechnungswerte einig seien, benötige sie keine Schätzungen. Die einzelnen Bedingungen des Ehevertrages habe sie auf Vorschlag des Ehemannes in den Ehevertrag aufgenom- men. Verkehrswertschatzungen der Liegenschaften und der Aktien- pakete habe sie keine gehabt, sie selbst habe keine Berechnungen betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Sie habe die Parteien grundsätzlich umfassend beraten, wobei sie natür- lich die Angaben über die Vermögenswerte nicht habe überprüfen können. Aufgrund der Aussage der Notarin ist erwiesen, dass diese keine inhaltliche Kontrolle des Ehevertrages hinsichtlich der korrekten Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenom- men hat und dass ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Dokumente vorgelegt wurden. Vielmehr verfasste sie den Ehevertrag ausschliess- lich gestützt auf die Instruktionen des Ehemannes. Weitere Personen neben den Vertragsparteien und der Notarin waren bei der Vorberei- tung und dem Abschluss des Ehevertrages direkt nicht beteiligt. Immerhin besprach die Rechtsmittelklägerin den Vertragsentwurf Punkt für Punkt mit der Schwester des Ehemannes, welche ihr riet,
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ihn in zwei Punkten nicht zu unterzeichnen, welchem Ratschlag die Ehefrau offenbar Folge leistete, wurden doch noch vor Unterzeichung der Notarin telefonisch Änderungen durchgegeben. Der Umstand, dass die Ehefrau den fertigen Vertragsentwurf mit einer Drittperson Punkt für Punkt besprach, bildet ein Indiz dafür, dass der Vertragsinhalt nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann so vorge- schlagen worden war. Ebenfalls dafür spricht die von der Notarin bestätigte Tatsache, dass die Ehefrau vorerst an sich überhaupt keinen Ehevertrag wollte und den ersten Verurkundungstermin unge- nutzt verstreichen liess. Schliesslich war es der Ehemann, welcher wegen angeblicher Geschäftsrisiken, die er allein als solche ein- schätzte, die Gütertrennung wollte und sich deshalb diesbezüglich sicherlich und als Erster seine Gedanken machte. Selbst wenn man auf dessen Aussagen abstellt, wurde im Hinblick auf die güterrechtli- che Auseinandersetzung keine saubere Aufstellung der verschie- denen Gütermassen mit den unerlässlichen Wertangaben ausgear- beitet. Er will mit seiner Gattin nur die Jahresabschlüsse angeschaut haben, was offensichtlich nicht ausreicht, um sich ein verlässliches Bild über den finanziellen Zustand einer Aktiengesellschaft und insbe- sondere über deren Wert bzw. den Verkehrswert der Aktien zu machen; als Realschülerin mit einem zweijährigen Schnellhandel an einer Privatschule, einem Lehrabschluss als Telegrafistin sowie einem einige Zeit nach Abschluss des Ehevertrages besuchten Buchhal- tungskurs war die Ehefrau dazu selbst bei mehrjähriger Mitarbeit im Büro nicht befähigt. Für das Kantonsgericht ist daher erstellt, dass es der Ehemann war, welcher den Vertragsentwurf inhaltlich vorgab, und dass er denselben weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber der Notarin dokumentierte. Beide verliessen sich hier letztlich auf seine Angaben. Der Nachtrag zum Ehevertrag beinhaltete lediglich Ausführungsbestimmungen zu diesem und änderte nichts am eigentli- chen Vertragsinhalt. 2.4.3.2 Grundsätzlich hat jeder Ehegatte dem anderen, soweit dieser ein Rechtsschutzinteresse hat, umfassend Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Bei Abschluss eines Ehevertrages mit Wechsel vom ordentli- chen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung haben die Eheleute sich gegenseitig von sich aus vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben, nicht nur eine „Bilanz“, sondern vielmehr eine detaillierte
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Abrechnung, gegebenfalls mit Belegen, vorzulegen und über eingetre- tene Vermögensveränderungen zu informieren. Desinteresse, Gleich- gültigkeit, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit der einen Partei entbin- det deren Ehepartner nicht von seinen Auskunftspflichten; ein Ehe- gatte, der seine Auskunftspflichten nicht oder nicht gehörig oder nicht vollständig erfüllt, vermag sich daher nicht damit zu entlasten, dass seine Ehefrau nicht nachfrägt (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BF.2003/15 vom 19. August 2004, publ. in FamPra.ch 1/2005 S. 126 ff.; Schwander, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Aufgrund der gesetzlichen Aufklärungspflicht, aber auch wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Eheleuten, kann selbst eine blosse Tatsachenverschweigung bereits den Tatbestand der absichtlichen Täuschung erfüllen. Bei dieser gereicht dem Irrenden der fahrlässige Irrtum nicht zum Nachteil (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 6 ff. zu Art. 28 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 16, 27, 36, 58, 70, 77, 83 f. und 90 zu Art. 28 OR). Soweit also der Rechtsmittelbeklagte beim Ehevertrag von falschen, namentlich von zu tiefen Werten bei der Errungenschaft ausgegangen ist, hat er, da er - nötigenfalls mit Hilfe seines Treuhänders - über die richtigen Zahlen verfügte, die Rechtsmittelklä- gerin absichtlich getäuscht. In casu besteht die Besonderheit darin, dass aufgrund der vorhan- denen Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Rechts- mittelbeklagte die Rechtsmittelklägerin in Bezug auf seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages mit falschen Angaben bzw. Annahmen getäuscht hat. Aus dem Ehevertrag selbst gehen weder die Berechnungsgrundlagen für die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die berücksichtigten Werte der einzelnen Vermögensbestandteile hervor. Die Notarin erwähnte eine von ihr nach den Angaben des Ehemannes gemachte Aufstellung, welche indes nicht zu den Akten genommen wurde. Der Ehemann selbst hat diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und auch keine Unterlagen eingereicht. Zuverlässige Bewertungen der Vermögenswerte sowie Nachweise für den jeweiligen Erfolg der Aktiengesellschaften und die Einkommen des Ehemannes fehlen. Glaubhaft erscheint, dass die Ehefrau nicht über solche Dokumente verfügt. Damit ist aber völlig offen, ob der ehevertragliche Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung auf einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung beruht. Die zeitliche Nähe von Ehevertragsabschluss und Auszug des Ehegatten aus der
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gemeinsamen ehelichen Wohnung, sein Drängen auf einen Vertrags- abschluss sowie seine kaum triftigen Gründe für den Abschluss des Ehevertrages wecken diesbezüglich etwelche Bedenken, auch wenn die zum Teil detaillierte Regelung der Zusatzverpflichtungen des Ehe- mannes einen angemessenen Ausgleich der gegenseitigen Forderun- gen aus Güterrecht nicht zum vornherein ausschliesst. Nach dem Ge- sagten besteht bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung, Verdachtsmomente wegen einer luxuriösen Lebensführung genügen nicht, weshalb die Rechtsmittelklägerin eine allfällige Täuschung durch ihre Handlungen, z.B. durch ihre frühere Beanstandung, der Rechtsmittelkläger habe den Ehevertrag nicht korrekt erfüllt, auch nicht genehmigt haben kann. 2.4.3.3 Die Vorinstanz hat eine Täuschung der Ehefrau verneint, da sie aufgrund ihrer zehnjährigen Mitarbeit im Betrieb und ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin - laut Handelsregisterauszug: einzige Verwaltungsrätin vom 26. Oktober 1994 bis zum 20. Juni 2003 - der Familien-AG Einblick in die finanziellen Verhältnisse dieser Firma gehabt habe. Mit dieser Begründung verkennt das Bezirksgericht die in vorangehender E. 2.4.3.2 dargelegte rechtliche Bedeutung der gegenseitigen umfassenden Auskunfts- und Abrechnungspflichten der Eheleute bei einem Wechsel vom ordentlichen zum vertraglichen Güterstand. Dort wurde auch dargetan, dass der Einblick in Jahres- abschlüsse dafür nicht ausreicht. Gleiches gilt für die Mitarbeit im Büro, welche zwar gewisse Kenntnisse über den Geschäftsverlauf vermittelt, einen Mitarbeiter jedoch noch nicht in die Lage versetzt, den finanziellen Ist-Zustand einer Aktiengesellschaft oder deren Wert bzw. den Wert der Aktien zuverlässig zu schätzen. Dies gilt gerade für die Ehefrau, welche diesbezüglich über keine qualifizierte Ausbildung verfügt (vgl. E. 2.4.3.1). Die Parteien sprechen von zehn Jahren Mitar- beit im Betrieb. Der Ehemann führte aus, seine Gattin habe bis zur Gründung der A. AG stundenweise einen Teil der Büroarbeiten der damals noch kleineren Firma gemacht, Rechnungen geschrieben und Zahlungen veranlasst. Ab 2001 sei eine Büroangestellte beschäftigt worden. Seine Frau habe weiterhin stundenweise gearbeitet. Diese gab an, nach der Gründung der A. AG sei eine kaufmännische Ange- stellte zur Erledigung der Buchhaltung angestellt worden; diese habe sie nämlich nicht gelernt. Sie habe Rechnungen erstellt, Verträge und Offerten geschrieben, Zahlungen getätigt, jedoch keinen Einblick in das Finanzielle gehabt. Weiter räumte sie ein, in den zehn Jahren
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zusammen mit ihrem Gatten die Post geöffnet zu haben. Bis zu wel- chem genauen Zeitpunkt die Ehefau in der Firma ihres Mannes tätig war, ergibt sich aus den Parteiaussagen nicht, auch wenn der Ehe- mann in der Replik behauptet hat, sie habe bis anfangs 2003 Einblick und Kenntnis sämtlicher finanziellen Angelegenheiten geschäftlicher und privater Natur gehabt. Zutreffend ist, dass die Ehefrau als Verwal- tungsrätin der Familien-AG laut Gesetz Einblick in alle Angele- genheiten der Gesellschaft nehmen konnte und dass sie als Gesell- schaftsorgan auch gewisse Pflichten hatte. Bei einer faktisch vom Ehemann geleiteten Familien-AG schliesst dies im internen Verhältnis unter den Eheleuten die Berufung auf Willensmängel infolge Täuschung durch den Gatten indessen wohl kaum aus, drängt hier doch das bei Ehepaaren vorausgesetzte Vertrauensverhältnis mit den daraus abgeleiteten Auskunfts- und Treuepflichten aktienrechtliche Pflichten in den Hintergrund, zumal dem Getäuschten ganz allgemein selbst die Fahrlässgkeit seines Irrtums nicht vorgehalten werden darf. Vorliegend hat dieser Punkt ohnehin nur wenig praktische Bedeutung. Denn die Familien-AG enstand am 28. August 1991, also vor der Eheschliessung am 31. August 1991, und zwar durch Übernahme der Aktiven und Passiven der vorbestehenden Familien-Kollektivgesell- schaft, so dass das Aktienpaket des Ehemannes von 50 % wahr- scheinlich sein Eigengut bildet. Anders verhält es sich bei der A. AG sowie der B. AG, welche während der Ehe in den Jahren 2001 bzw. 2002 gegründet wurden und deren Aktien demzufolge Errungenschaft darstellen dürften. Das voll liberierte Aktienkapital der A. AG wurde im Umfange von Fr. 46 000.- durch eine Sacheinlage des Ehemannes geleistet; wie das restliche Aktienkapital sowie das im Betrage von Fr. 50 000.- liberierte Aktienkapital der B. AG aufgebracht wurde, ist unklar. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Aktiengesellschaften laut Bestätigung seines Treuhänders entgegen der Aussage des Beru- fungsbeklagten nicht um Tochtergesellschaften der Familien-AG. In diesen beiden Firmen war die Ehefrau nicht Organ oder Zeichungsbe- rechtigte und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr hier zuverlässige Angaben zu den Geschäftszahlen und insbesondere zu den Aktien- werten zur Verfügung gestanden hätten. Der Rechtsmittelklägerin kann demzufolge nicht unterstellt werden, sie habe die für die güter- rechtliche Auseinandersetzung und den Abschluss des Ehevertrages relevanten Kennzahlen gekannt oder kennen müssen.
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2.4.3.4 Lassen die Akten eine Beurteilung der Frage, ob die Rechts- mittelklägerin vom Rechtsmittelbeklagten bei Abschluss des Ehever- trages getäuscht wurde, nicht zu, so kann auch nicht darüber befun- den werden, ob der seinerzeit geschlossene Ehevertrag samt Nach- trag gültig ist. Der Bezirksrichter hat demnach seinen diesbezüglichen Entscheid ohne die nötigen Beweisabklärungen und insoweit verfrüht gefällt. Das angefochtene Urteil ist daher in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache ist für die zusätzlichen Abklärungen und den nachfolgend neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Beweisverfügung wird das Bezirksgericht vor dem Hintergrund des gesetzlichen Güterrechts erlassen müssen; nachträgliche Voll- zugsprobleme bei der Umsetzung des Ehevertrages sind im Allgemei- nen nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.